Service

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Links, Informationen zum Schuleintritt, sowie hilfreiche Lernangebote für Schülerinnen und Schüler.

Schuleintritt

Wann beginnt die allgemeine Schulpflicht?

§ 2 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) besagt dazu, dass „die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt.“ 

Wenn der Tag der Geburt des Kindes der 1. Tag des 1. Lebensjahres ist, dann ist der 6. Geburtstag des Kindes der 1. Tag des 7. Lebensjahres. Das 6. Lebensjahr ist damit mit Ablauf des dem 6. Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 

Kinder, die im Schulsprengel Wernstein wohnhaft sind, erhalten im Herbst eine schriftliche Einladung zur administrativen Schulschreibung. Dabei werden die Daten des Kindes erhoben, womit es im Schulsystem aufgenommen wird. Im Frühjahr erfolgt dann die pädagogische Schuleinschreibung, bei der das Kind persönlich vorzustellen ist, damit die Schulreife festgestellt werden kann.  

Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass die nötige Reife noch nicht gegeben ist, wird das Kind als Vorschüler/in aufgenommen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Kind doch in der Vorschule unterfordert ist, kann es auch während des Schuljahres in die 1. Schulstufe wechseln. 

Im Rahmen der Schulreifeüberprüfung wird auch festgestellt, ob bei einem Kind ausreichend Deutschkenntnisse vorliegen.

Für jede öffentliche Volksschule besteht ein Schulsprengel. Wollen Erziehungsberechtigte ihr Kind aber in eine sprengelfremde Schule geben, so müssen diese beim gesetzlichen Schulerhalter (Gemeinde) der sprengelfremden Schule um Aufnahme ersuchen. Kommt es zu keiner Einigung der betroffenen Gemeinden, stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion OÖ bis spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Schulbesuch. 

Nachmittagsbetreuung

Betreuung

Zeiten: Montag bis Donnerstag: nach Unterrichtsende – 16:00 Uhr

Mittagessen für die Kinder in der Nachmittagsbetreuung ist verfügbar.

Anmeldung

jarmoluk hands 2847508 1920

Fernbleiben vom Unterricht

Grundsätzlich besteht in Österreich Schulpflicht. Im Krankheitsfall oder bei Ungangbarkeit des Schulwegs ist eine Verhinderung berechtigt. Die Schule muss darüber sofort in Kenntnis gesetzt werden (HalloApp). Dauert die Erkrankung länger als eine Woche oder fehlt ein Kind häufiger, kann die Schule eine ärztliche Bestätigung einfordern. In besonderen Fällen kann ein Ansuchen auf Fernbleiben vom Schulbesuch gestellt werden. Ein Fernbleiben vom Unterricht zu Zwecken einer Urlaubsreise ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen und kann daher auch nicht genehmigt werden. Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht ist ab dem vierten Anlassfall Anzeige zu erstatten, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bestraft wird.

So kommen Sie zum Formular:

Haben Sie noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter und stehen bei Unklarheiten zur Verfügung.

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